Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat ein meiner Meinung nach wegweisendes Urteil gefällt, mit dem es sich auf die Schultern des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache Güney-Görres) setzt. Demnach kann, wenn ein Unternehmen einen umfassenden Auftrag im Bewachungsgewerbe neu ausschreibt, dies sogar zu einem Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB führen.
Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe: Was versteht man darunter?
Ein Betriebsübergang ist nach §613a BGB der Übergang eines Betriebs von einem Inhaber auf einen anderen. Dies kann nach Ansicht der Richter genau dann im Bewachungsgewerbe passieren, wenn eine Firma durch umfassende Sicherheitsdienstleistungen geschützt wird, sich aber dafür entscheidet, den bisherigen Partner abzusetzen und den Auftrag neu auszuschreiben. Dies ist gleich aus mehreren Gründen relevant, denn die Folge könnte beispielsweise eine Entschädigungszahlung an den Alteigentümer sein. Zudem verändert sich die Rechtsstellung der Beteiligten.
Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang
Damit von einem Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe gesprochen werden kann, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein: Das DV-Sicherheitssystem muss zwingend weiter verwendet werden, zudem muss die wirtschaftliche Einheit des Betriebs zumindest weitgehend bewahrt werden, materielle Betriebsmittel müssen übergeben werden, gleiches gilt für das Hauptbeleggeschäft, zudem müssen sich die Tätigkeiten des Betriebs vor und nach dem Übergang signifikant ähneln. Interessant dabei ist, dass auch ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmer übernommen werden muss. Eine reine Übernahme der materiellen Güter und der bisherigen Tätigkeit reicht nicht aus, um von einem Betriebsübergang nach §613a BGB sprechen zu können. Der neue Auftragnehmer muss also auch einen Großteil der Sicherheitskräfte seines Vorgängers weiterbeschäftigen. Faktisch geschieht dies sowieso, denn das DV-System muss in aller Regel von den Experten bedient werden, die es entwickelt haben. Ausführlich wird der gesamte Zusammenhang hier geschildert: http://feedproxy.google.com/~r/Rechtslupe/~3/Bq93Zml2fwc/betriebsuebergang-im-bewachungsgewerbe-339723.
